Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. Die Überprüfung des Urteils führt auf die Sachrüge zwar nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wohl aber zur Feststellung eines geringeren Schuldumfanges und damit zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
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