Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (fortgesetzt begangenen) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gerichtlich zugelassene Anklage legt ihm zur Last, er habe in etwa 13 Einzelfällen, die sie näher schildert, in der Zeit von Oktober 1989 bis Februar 1993 seine am 26. September 1979 geborene Stieftochter J. N. (die Nebenklägerin) sexuell mißbraucht. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das Landgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß es von einer ergänzenden Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. abgesehen hat.
Dem liegt, wie die Revision im Einklang mit dem angefochtenen Urteil vorträgt, folgendes zugrunde:
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