Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,38 o/oo hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ohne ihm die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ausreichend ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); der (nachträgliche) Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß sich aus dem Protokoll der tatrichterlichen Hauptverhandlung der Inhalt des beanstandeten Gerichtsbeschlusses gemäß § Abs. ergebe, kann das erforderliche Rügevorbringen nicht ersetzen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung zum Antrag der Bundesanwaltschaft heilt den Mangel ebenfalls nicht, denn es wahrt nicht die Frist des § Abs. .
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