BGH - Urteil vom 31.03.1992 (1 StR 7/92) - DRsp Nr. 1993/691
BGH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 1 StR 7/92
DRsp Nr. 1993/691
»Ist der Angeklagte während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden, so muß er von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Das gilt auch, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung nur unterbrochen war.«Abstract: Bearbeiter: Richter am Landgericht Ulrich Christoffel, KoblenzVorübergehende Ausschließung des Angeklagten: Pflicht zur Unterrichtung des Angeklagten unmittelbar nach Unterbrechung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Vernehmung
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