Der Kl. beantragte die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefördrung. Die vom Bekl. [Landkreis] eingeholten ärztlichen Gutachten stellten fest, beim Kl. bestehe eine homonyme linksseitige Hemianopsie, also ein Ausfall des linken Gesichtsfeldes beider Augen (Halbseitenblindheit links); er verfüge somit über kein dem Gesichtsfeld eines Auges gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; eine Besserung des Gesichtsfeldbefundes sei nicht zu erwarten. Nach vorheriger Ankündigung entzog der Bekl. dem Kl. daraufhin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und versagte gleichzeitig die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen auch insoweit ohne Erfolg, als dem Kl. die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen wurde.
[Sachverhalt:]
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|