Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?
I.
Das Amtsgericht Duisburg hat den Angeklagten am 30. Juni 2020 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
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