Drogenkurier als Mittäter oder Gehilfe beim Handeltreiben; Mitführen einer Waffe beim Handel
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 3 StR 404/01
DRsp Nr. 2002/5153
Drogenkurier als Mittäter oder Gehilfe beim Handeltreiben; Mitführen einer Waffe beim Handel
1. Der Bote bzw. Kurier, der Betäubungsmittel für einen anderen besorgt und transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann entweder Gehilfe oder Mittäter bei dem fremden Umsatzgeschäft sein. Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Boten bzw. Kuriers erfassten Umstände vorzunehmen, wobei wesentliche Anhaltspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein können.2. Ein Täter führt eine Schusswaffe beim Handeltreiben dann mit sich, wenn er sie bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet.
Normenkette:
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
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