Auf die Erinnerung des Verteidigers vom 08.03.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2012 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Grundgebühr Nr. 4100 VV auf 165,-- EUR festgesetzt wird.
Gegen den ursprünglich Angeklagten X. wurde durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ermittelt. Am 12.07.2011 mandatierte der Angeklagte RA Steiner. Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht, die ihm am 07.09.2011 bei einem Aktenumfang von 31 Seiten gewährt wurde. Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 11.10.2011 Strafbefehl gegen den Angeklagten.
Nach Einspruch des Angeklagten wurde das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom 30.11.2011 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
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