Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.
2.Die Revisionen der Nebenklägerinnen Z. und P. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
3.Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Revision der Nebenklägerin K. ist unzulässig. Die Nebenklägerin begründet ihr Rechtsmittel damit, das Landgericht sei zu Unrecht von einem minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 4 StGB) ausgegangen. Damit erstrebt sie lediglich eine andere Rechtsfolge der Tat (§ 400 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 1).
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Z. und P. sind jeweils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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