Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 37 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages, der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M. G. gerichtet war und dem die Strafkammer mit dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde begegnet ist (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Rüge greift durch.
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