Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
I.
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts A. hat durch Beschluss vom 29.11.2010 den Antrag des Angeklagten auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt:
"Der Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten wird abgelehnt.
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