Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Streithelferin im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 12. Januar 2016 -
Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Halle vom 4. März 2015 werden weitere von der Klägerin an die Streithelferin zu erstattende Kosten in Höhe von 337,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. März 2015 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Streithelferin zu 65 %.
Der Beschwerdewert wird auf 974,00 € festgesetzt.
I.
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