BGH - Beschluss vom 16.02.2022
4 StR 392/20
Normen:
StPO § 244 Abs. 5 S. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 291
NStZ 2022, 634
StV 2022, 782
wistra 2022, 304
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 400 Js 255/15 37 Ks 12/15

Fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehnung eines Zeugen

BGH, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 4 StR 392/20

DRsp Nr. 2022/6513

Fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehnung eines Zeugen

Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, erfordert zunächst eine Gesamtwürdigung des Tatgerichts.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 S. 2; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der wegen überlanger Verfahrensdauer sechs Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die Sachrüge und die weiteren Verfahrensrügen kommt es damit nicht an.