I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9. Juni 2000 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,-- DM verurteil worden. Gegen dieses in Abwesenheit des Betroffenen verkündete, den Verteidigern am 5. Juli 2000 zugestellte, Urteil haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2000, der am 11. Juli 2000 beim Amtsgericht eingegangen ist, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 16. August 2000 den Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, weil der Betroffene die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß §
II.
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