Die Beschwerde des Angeklagten vom 10. Februar 2016 gegen die Anordnungen des Vorsitzenden der Jugendkammer I als Schwurgericht des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar und 2. Februar 2016, dass der Angeklagte auch während der Sitzung an den Füßen gefesselt bleibt, wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig v e r w o r f e n.
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