BGH, Beschluß vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 1 StR 449/08
DRsp Nr. 2008/18692
Feststellen der Gefährlichkeit aufgrund des Hangs
1. Die Gefährlichkeit i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3StGB kann regelmäßig schon allein aus der Feststellung eines Hangs folgen. 2. Anderes kann dann gelten, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteilszeitpunkt neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen. 3. Sind nach der letzten Hangtat Umstände eingetreten, die zwar möglicherweise die künftige Gefährlichkeit in Frage stellen können, die aber noch keine eindeutige Beurteilung der Frage zulassen, ob deshalb die Gefährlichkeit entfallen ist oder nicht, so ist Raum für eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung gemäß § 66aStGB.