Auf die Revisionen der Angeklagten T. , S. , Ö. K. und K. K. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2011
a)im diese Angeklagten betreffenden Schuldspruch dahin neu gefasst, dass sie des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind;
b)im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Nebenklägers wird abgesehen.
2.Die weitergehenden Revisionen und die Revision des Angeklagten A. werden verworfen.
3.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die dem Nebenkläger insoweit entstandenen Auslagen haben die Beschwerdeführer T. , S. , Ö. K. und K. K. zu tragen.
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