Das Unterlassen des Landgerichts Freiburg, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seiner Dringlichkeit entsprechend zu behandeln, hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verletzt.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
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