BVerfG - Beschluss vom 03.08.2011
2 BvR 1739/10
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1;

Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses für eine wegen Untätigkeit eingereichte Verfassungsbeschwerde bei Erledigung der Hauptsache; Verpflichtung der Gerichte zur Beschleunigung der Kommunikation zu den Parteien bei Eilentscheidungen

BVerfG, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 1739/10

DRsp Nr. 2011/15774

Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses für eine wegen Untätigkeit eingereichte Verfassungsbeschwerde bei Erledigung der Hauptsache; Verpflichtung der Gerichte zur Beschleunigung der Kommunikation zu den Parteien bei Eilentscheidungen

Erfordert es die Dringlichkeit eines Eilantrages, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass es für Übermittlungen per Fax sorgt, Informationen telefonisch erbittet, der Justizvollzugsanstalt die notwendige kurze Frist setzt und Vorkehrungen zur Prüfung und Sicherung eines fristgerechten Eingangs der Stellungnahme trifft.

Tenor

Das Unterlassen des Landgerichts Freiburg, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seiner Dringlichkeit entsprechend zu behandeln, hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verletzt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.