Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten H. zugleich wegen eines Vergehens nach § 276 StGB, zu Freiheitsstrafen - in Höhe von jeweils sechs Jahren bei C. und H., von vier Jahren und sechs Monaten bei H. Y. und von vier Jahren bei C. Y. - verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten H. Y. führt mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
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