BGH - Urteil vom 15.12.2011
3 StR 365/11
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2012, 280
StV 2013, 481
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.06.2011

Geltung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisantrag

BGH, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 3 StR 365/11

DRsp Nr. 2012/986

Geltung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisantrag

Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, wenn er lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung bezeichnet, aber nicht die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Juni 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Mit seiner Beanstandung des Verfahrens zeigt der Angeklagte keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.