Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß §
I. 1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den ehemaligen Finanzvorstand und den früheren Abteilungsleiter der Darlehensabteilung der Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren. Die Beschuldigten sind verdächtig, sich Vergehen des Betrugs zum Nachteil von Kunden der Beschwerdeführerin sowie der Untreue schuldig gemacht zu haben.
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