Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25. Juni 2009
a)mit den Feststellungen aufgehoben, soweit in Ziffer II. des Tenors die durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 23. November 2007 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten wurde,
b)aufgehoben, soweit in Ziffer IV. des Tenors der Verfall von Wertersatz in Höhe von 115.000 EUR angeordnet wurde.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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