Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 2011 wird verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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