Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiterhin festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt ist und mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. Dezember 2001 (Zustellung des Antrags im Adhäsionsverfahren) verzinst wird. Der Angeklagte wendet sich im Rechtsmittelverfahren allein noch gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld dem Grunde nach. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Das Landgericht durfte hier durch Grundurteil entscheiden.
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