Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2009 und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2009 aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.
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