Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2009 und dessen Haftfortdauerentscheidung vom 28. Oktober 2009 aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.
Mit der von der Staatsanwaltschaft Oldenburg am 22. Januar 2009 erhobenen Anklage wird dem in der Finanzbranche tätigen, nicht vorbestraften Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit vom 25. Februar 2002 bis zum 12. Dezember 2005 durch 126 Straftaten jeweils gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten G... S... und teilweise gemeinschaftlich mit gesondert Verfolgten handelnd
1. gewerbsmäßige Betrugshandlungen (Fälle I. 1. - 30, II. 7. - 16., III. 1. - 22., V. 1. - 3.) begangen zu haben, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb (Fälle I. 2. und II. 16.),
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