Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter R.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G.) verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
1. Soweit sich die Angeklagten mit der Sachrüge jeweils gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung wenden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts lediglich folgendes:
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