Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO enthält ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Das heißt: Bei Anwendung einer der dort genannten verbotenen Vernehmungsmethoden liegt in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot vor. |
Eine nachträgliche Genehmigung der getätigten Angaben durch den unter Verstoß gegen § 136a Abs. 2 StPO vernommenen Beschuldigten ist ausgeschlossen (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO). |
Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden in § 136a Abs. 1 und 2 StPO ist nicht abschließend. Vielmehr sind alle Methoden verboten, mit denen derselbe Zweck verfolgt wird wie mit den in § 136a Abs. 1 StPO genannten Methoden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 136a Rdnr. 6). |
Sachverhalt
Im Rahmen einer durch den ermittelnden Staatsanwalt S durchgeführten Vernehmung des Beschuldigten B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge äußerte S gegenüber dem bislang schweigenden B, "dass im Falle eines umfassenden Geständnisses im Falle einer Verurteilung auf jeden Fall ein minder schwerer Fall angenommen werde", woraufhin dieser den Tatvorwurf einräumte.
In der Hauptverhandlung verweigert der mittlerweile anwaltlich vertretene B die Aussage. Das Gericht beabsichtigt, S als Zeuge über den Inhalt des Geständnisses zu vernehmen und gibt dem Verteidiger des B Gelegenheit zur Stellungnahme.
Was ist dem Verteidiger zu raten?
Lösung
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