1. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, da sie sich ausweislich der Revisionsbegründung ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, § 400 Abs. 1 StPO.
2. Der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revi- sionsverfahren steht zum einen schon entgegen, daß der Nebenkläger ein von vornherein unzulässiges Revisionsbegehren verfolgt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. l Prozeßkostenhilfe 6).
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