Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Einzelstrafe von drei Jahren hat die Überprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht die Tat, bei der der Angeklagte einen 20 bis 30 Zentimeter langen Schraubendreher auf das Opfer richtete, "um seiner nachfolgenden Drohung gegebenenfalls mehr Gewicht verleihen zu können", und auch während des erzwungenen Oralverkehrs das Werkzeug nicht aus der Hand legte, nicht als besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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