KG - 23.12.1982 ((4) Ss 101/82 (45/82)) - DRsp Nr. 1996/16531
KG, vom 23.12.1982 - Aktenzeichen (4) Ss 101/82 (45/82)
DRsp Nr. 1996/16531
Die Schwere der Tat beurteilt sich nach der Schwere der Rechtsfolgen, seien sie Strafe, Maßregeln oder sonstige Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf das Leben des Angeklagten. Die von Gesetzes wegen eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses, die der Angeklagte bei rechtskräftiger Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten hat, macht die ihm vorgeworfene Tat zu einer schweren Tat.