KG - Beschluß vom 08.12.1997 (4 Ws 77-80, 99-101/97) - DRsp Nr. 1998/10058
KG, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 4 Ws 77-80, 99-101/97
DRsp Nr. 1998/10058
Die Straferwartung allein kann eine Fluchtgefahr grundsätzlich ohnehin nicht begründen. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, daß die Annahme gerechtfertigt ist, die Beschuldigten würden ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.