I. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Gemeindewahlleiters des Beklagten, der Beigeladene - ihr Ehemann - sei für sie in die Gemeindevertretung der von dem Beklagten verwalteten Gemeinde S. nachgerückt.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Amt seit 1995 als Angestellte mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 6,92 Stunden beschäftigt; sie betreut Kinder, die über die Schulstunden hinaus in der Grundschule S. verbleiben.
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