BVerwG - Urteil vom 29.07.2002
8 C 22.01
Normen:
GG Art. 28 Abs. 1 S. 2 Art. 137 Abs. 1 ; GOGO S.-H. § 31a Abs. 1 Nr. 1 ; GKWGGKWG S.-H. § 37a Abs. 1, 4 § 44 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 11
DÖV 2003, 815
NJW 2003, 768
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 68/00
VG Schleswig-Holstein, vom 27.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 271/99

Kommunalwahlrecht - Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat; Gemeindevertretung; Teilzeitangestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes

BVerwG, Urteil vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 8 C 22.01

DRsp Nr. 2002/13050

Kommunalwahlrecht - Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat; Gemeindevertretung; Teilzeitangestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes

»Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber die Tätigkeit einer Teilzeitangestellten des die Gemeinde verwaltenden Amtes ohne Rücksicht auf die konkret ausgeübte Funktion generell für unvereinbar mit der gleichzeitigen Wahrnehmung eines Mandats in der Gemeindevertretung erklärt.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 1 S. 2 Art. 137 Abs. 1 ; GOGO S.-H. § 31a Abs. 1 Nr. 1 ; GKWGGKWG S.-H. § 37a Abs. 1, 4 § 44 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Gemeindewahlleiters des Beklagten, der Beigeladene - ihr Ehemann - sei für sie in die Gemeindevertretung der von dem Beklagten verwalteten Gemeinde S. nachgerückt.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Amt seit 1995 als Angestellte mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 6,92 Stunden beschäftigt; sie betreut Kinder, die über die Schulstunden hinaus in der Grundschule S. verbleiben.