Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.
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