I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat weiter die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall sichergestellter Bargeldbeträge angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38,
II. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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