BGH - Beschluss vom 20.12.2011
4 StR 491/11
Normen:
StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2012, 322
StV 2012, 406
wistra 2012, 189
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 29.03.2011

Möglichkeit der Begehung eines Betrugs im automatisierten Mahnverfahren

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 4 StR 491/11

DRsp Nr. 2012/3815

Möglichkeit der Begehung eines Betrugs im automatisierten Mahnverfahren

1. Auch im Mahnverfahren kann durch falsche Tatsachenbehauptungen bei der Antragstellung ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB begangen werden.2. Wurde der Mahnantrag nur maschinell bearbeitet, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs aus, weil es an der erforderlichen Täuschung einer natürlichen Person fehlt.3. Schriftliche Erklärungen eines Angeklagten, zu denen auch in anderen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen zählen, dürfen regelmäßig auch ohne Einverständnis der Beteiligten nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit die Angeklagte in den Fällen III. 2.a. aa. bis III. 2.a. cc. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insofern bleiben jedoch die Feststellungen zur Tatvorgeschichte (III. 1. III. 2. und III. 2.a. der Urteilsgründe), zum äußeren Tatgeschehen und zur Kenntnis der Angeklagten vom Nichtbestehen der geltend gemachten Forderungen bestehen;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.