BGH - Beschluss vom 23.08.2011
1 StR 153/11
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; MRK Art. 34;
Fundstellen:
BGHSt 57, 1
JuS 2012, 85
NJW 2011, 3314
NStZ-RR 2014, 100
NStZ-RR 2014, 129
NStZ-RR 2014, 166
NStZ-RR 2014, 99
wistra 2011, 420
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 10.11.2010

Möglichkeit der Kompensation einer in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die BRD

BGH, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 1 StR 153/11

DRsp Nr. 2011/16404

Möglichkeit der Kompensation einer in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die BRD

Nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ist eine in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu kompensieren.

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. November 2010 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2.

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil werden

hinsichtlich des Angeklagten C. als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO),

hinsichtlich der Angeklagten A. und T. als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)

verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; MRK Art. 34;

Gründe

Die Jugendkammer hat festgestellt:

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