Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. November 2010 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2.Die Revisionen des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil werden
hinsichtlich des Angeklagten C. als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO),
hinsichtlich der Angeklagten A. und T. als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)
verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Jugendkammer hat festgestellt:
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