BGH - Beschluss vom 21.12.2011
4 StR 553/11
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 285
NStZ-RR 2012, 117
StV 2012, 451
wistra 2012, 157
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.06.2011

Mündlich gefasster Eröffnungsbeschluss und Unterschrift lediglich von einem Richter als Verfahrenshindernis

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 4 StR 553/11

DRsp Nr. 2012/996

Mündlich gefasster Eröffnungsbeschluss und Unterschrift lediglich von einem Richter als Verfahrenshindernis

Tenor

1.

Der Antrag der Angeklagten G. , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung ihrer Revision zu gewähren, wird verworfen.

2.

Die Revisionen der Angeklagten G. , T. und J. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 2011 werden verworfen.

3.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten sowie zwei Mitangeklagte wegen besonders schweren Raubes -teilweise unter Einbeziehung früherer Strafen -zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen verurteilt und unter anderem bei den Angeklagten J. und T. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der (Gesamt-)Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf jeweils eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten G. und J. . Der Angeklagte T. beanstandet mit seinem Rechtsmittel allein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Die Rechtsmittel sowie der von der Angeklagten G. zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.