Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil werden kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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