Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Januar 2011 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2.Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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