OLG Bamberg - Beschluß vom 14.10.1994 (Ws 581/94) - DRsp Nr. 1995/5191
OLG Bamberg, Beschluß vom 14.10.1994 - Aktenzeichen Ws 581/94
DRsp Nr. 1995/5191
»Bei Anfahrt mit privatem Kfz zur Hauptverhandlung über die von ihm eingelegte Berufung hat ein Angeklagter wegen der zahllosen, bei Benutzung eines Kfz möglichen und meist nicht voraussehbaren Verzögerungen eine ausreichende Zeitreserve einzukalkulieren.«