Gründe:
Auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG sind - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach einhelliger Meinung in Kommentierung und Rechtsprechung auch für die Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff. StPO; vgl. hierzu Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 120 Rdnr. 3 m.w.N.; Volckart in AK, StVollzG § 120 Rdnr. 4).