Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer die Berufung des Nebenklägers gegen das Urteil des Erweiterten Schöffengerichts in Neuss vom 7. Oktober 1993 als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenklägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer die Berufung des Nebenklägers als unzulässig verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme hierzu u.a. ausgeführt:
"Zutreffend hat das Landgericht nach Ablauf der Frist zur Begründung des "Rechtsmittels" als Revision das Rechtsmittel des Nebenklägers vom 8. Oktober 1993 als Berufung behandelt. Diese ist nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 400 Abs. 1, 401 StPO zulässig. Danach ist dem Nebenkläger die Anfechtung eines Urteils mit dem Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt, verwehrt.
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