OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.08.2002
1 Ws 318/02
Normen:
StPO § 146 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3267
StV 2002, 533
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XXII-88/00

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.08.2002 (1 Ws 318/02) - DRsp Nr. 2002/13358

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 318/02

DRsp Nr. 2002/13358

»§ 146 StPO verbietet es nicht, dass sich die Verteidiger mehrerer derselben Tat Beschuldigter untereinander besprechen und ihr Vorgehen miteinander abstimmen. Zur Entwicklung einer solchen - in den Grenzen der §§ 258 und 356 StGB zulässigen - gemeinsamen Verteidigungsstrategie kann der eine Verteidiger auch an Gesprächen teilnehmen, die der andere Verteidiger mit seinem Mandanten führt. Eine derartige Zusammenarbeit allein vermag die konkrete Vermutung für eine Tätigkeit zugunsten des weiteren Beschuldigten, die den Interessen des eigenen Mandanten zuwider läuft, nicht zu begründen.«

Normenkette:

StPO § 146 ;

Gründe:

I.