OLG Hamm - Beschluß vom 11.03.1993 (3 Ws 123/93) - DRsp Nr. 1994/10307
OLG Hamm, Beschluß vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 123/93
DRsp Nr. 1994/10307
Nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO ist auch die Entscheidung, mit der die Modalitäten einer bewilligten Akteneinsicht geregelt werden, unanfechtbar. Das gilt auch, wenn in der Geschäftsstelle, in der die Akten abgeholt werden sollen, möglicherweise geraucht wird.