OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1990 (3 Ws 701/89) - DRsp Nr. 1995/8166
OLG Hamm, Beschluß vom 13.02.1990 - Aktenzeichen 3 Ws 701/89
DRsp Nr. 1995/8166
»1. Für die Bescheidung eines die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1StPO betreffenden Wiedereinsetzungsantrages ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - das Oberlandesgericht zuständig. Einer solchen Entscheidung bedarf es aber nur dann, wenn das Oberlandesgericht mit einem Antrag nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO befaßt wird.2. Dem Antragsteller ist von dem Generalstaatsanwalt auch dann eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, wenn er die - verspätet eingelegte - Beschwerde nach sachlicher Prüfung im Rahmen seiner Dienstaufsicht verwirft.«