I.
Die Angeklagten wurden durch den Strafrichter des Amtsgerichts Simmern am 27. Mai 1988 wegen gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Auf die auf den Strafausspruch beschränkten Berufungen der Angeklagten W., P. und G. ermäßigte die kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch Urteil vom 17. Oktober 1988 die Geldstrafen jeweils auf 20 Tagessätze. Auf das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten W. setzte die Strafkammer auch für diesen die Geldstrafe auf 20 Tagessätze herab und verwarf dessen weitergehende Berufung als unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig.
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