Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
I.
Gegen den Angeschuldigten, der am 30.5.2010 vorläufig festgenommen worden ist und sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 31.5.2010 seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. befindet, hat die Staatsanwaltschaft K. unter dem 22.7.2010 Anklage wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung erhoben.
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