OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.12.2002 (1 Ws 249/02) - DRsp Nr. 2003/1227
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 249/02
DRsp Nr. 2003/1227
»Ein Klageerzwingungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 154 d bzw. 262 Abs. 2StPO zur (vorläufigen) Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht vorliegen und es geboten ist, die miteinander zusammenhängende Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Klärung in einem wegen desselben Lebenssachverhalts vor einem fachlich besonders kompetenten Gericht geführten zivilrechtlichen Verfahren abzuwarten.«