OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.08.1998 (1 Ws 123/98) - DRsp Nr. 1999/2667
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 123/98
DRsp Nr. 1999/2667
»1. Im beschleunigten Verfahren darf die Frist zwischen der Antragstellung der Staatsanwaltschaft und der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht wesentlich mehr als zwei Wochen betragen. Der Verstoß hiergegen begründet einen Verfahrensmangel, den der Angeklagte im Wege der Sprungrevision mit einer formgültigen Verfahrensrüge beanstanden kann.2. Mit Einlegung der Berufung geht das beschleunigte Verfahren ohne weiteres ins Normalverfahren über; im Berufungsverfahren begründet das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses in derartigen Fällen kein Verfahrenshindernis.«